Häufig gestellte Fragen

Brauche ich einen Sarg für eine Feuerbestattung?

In den Bestattungsgesetzen der Bundesländer ist ein Sarg auch bei der Feuerbestattung vorgeschrieben. Der Verstorbene wird zuerst in einen Sarg gebettet und dann zusammen mit diesem kremiert. Es ist auch möglich, vor der Kremation eine Abschiedsfeier mit dem Sarg zu gestalten. Bei der Wahl des Sarges haben Sie alle Möglichkeiten. Viele Angehörige wünschen sich auch bei der Feuerbestattung einen schönen Sarg, um dem geliebten Menschen auf diese Weise Wertschätzung zu vermitteln.

Andere bevorzugen einen schlichten Sarg für die Feuerbestattung und suchen dann eine besondere Urne aus. Wir beraten Sie gerne zu den unterschiedlichen Särgen und suchen ein Modell, das dem Geschmack des Verstorbenen und Ihren Vorstellungen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am 03.05.2015 von .

Darf ich die Urne mit nach Hause nehmen?

In Deutschland ist es rechtlich nicht möglich, die Urne mit nach Hause zu nehmen. Ein Gesetz schreibt den sogenannten Friedhofszwang vor. Ausnahmen sind bislang nur die Natur- und die Seebestattung. Viele Menschen fühlen sich in diesem Punkt vom Staat bevormundet und verstehen nicht, warum eine so private Angelegenheit wie das Trauern nicht jedem Einzelnen überlassen wird.

In Bremen wurde das Gesetz viel diskutiert und letztendlich geändert. Vielleicht wird dadurch auch eine Diskussion in den anderen Bundesländern angestoßen werden. Haben Sie keine Scheu, Ihre Wünsche offen mit uns zu besprechen, sodass wir Ihnen alle Möglichkeiten aufzeigen können.

Zuletzt aktualisiert am 03.05.2015 von .

Wie hoch ist das gesetzliche Sterbegeld?

Bis 2004 wurde von den Krankenkassen beim Tod eines Menschen ein Sterbegeld an die Angehörigen gezahlt. Es diente dazu, die Bestattung zumindest teilweise zu finanzieren. Heute haben Sie keinen Anspruch mehr auf Sterbegeld, es sei denn, der Verstorbene hat eine private Sterbegeldversicherung abgeschlossen oder ein Treuhandkonto zu diesem Zweck angelegt.

Zuletzt aktualisiert am 03.05.2015 von .

Kann jeder einen Vorschuss für das Sterbevierteljahr beantragen?

Nein. Nur Witwen und Witwer, deren verstorbene Partner schon Rente bezogen haben, können diesen Vorschuss beantragen.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Ehepartners zahlt die Deutsche Rentenversicherung die Rente des Verstorbenen ungekürzt weiter. Im sogenannten Sterbevierteljahr werden auch die Einkünfte der Witwe oder des Witwers nicht verrechnet. Es kann ein Vorschuss für dieses Sterbevierteljahr beantragt werden. Dieser Vorschuss wird auch Rentenvorschuss oder Dreimonatsrente genannt. Er kann helfen, die entstehenden Kosten bei einer Bestattung zu tragen. Der Vorschuss für das Sterbevierteljahr muss allerdings rechtzeitig, nämlich innerhalb von 30 Tagen nach dem Todeszeitpunkt, beantragt werden.

Kommen Sie gerne auf uns zu und wir füllen den entsprechenden Antrag mit Ihnen aus. Bei dem Vorschuss für das Sterbevierteljahr ist zu beachten, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt. Sie bekommen hier kein zusätzliches Geld geschenkt. Sobald die Höhe der Witwen- oder Witwerrente ermittelt ist, wird diese mit dem Rentenvorschuss verrechnet. Das bedeutet, dass die im 4. Monat einsetzende Witwen- oder Witwerrente dann erst mal gemindert wird.

Diese Regelung gilt auch für Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Link Deutsche Rentenversicherung

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